Zentrales Register nach § 16 NHundG

Seit dem 01.07.2013 hat jede/r Hundehalter/-in gem. § 6 NHundG vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.

Halterinnen und Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet ist, müssen ihn dennoch zusätzlich im Zentralen Register registrieren lassen.

Die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online, schriftlich oder telefonisch vornehmen.

Die KSN erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 17,25 € anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 28,00 €.

Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, muss in Niedersachsen elektronisch (Mikrochip) gekennzeichnet werden. Eine alleinige Tätowierung ist nicht ausreichend.

Mehr Informationen erhalten Sie beim Hunderegister.